Satzung

Satzung

§ 1
Name und Sitz des
Vereins/der Sektion

Der Verein/die Schützensektion führt den Namen “Sektion Pfadertal“ und hat seinen Sitz in Barbing, Ortsteil Eltheim. Nachfolgend wird die Sektion als Verein bezeichnet.

§ 2
Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, wie zum Beispiel Sektionsmeisterschaften und Jugendvergleichsschießen. Darüber hinaus fördert der Verein die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern und lässt diese Verbundenheit besonders den Jugendlichen angedeihen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Sektionsschützenmeister vertritt die Vereine, Gesellschaften und Gilden der Sektion und ist das Bindeglied zwischen diesen und der Vorstandschaft des Kreisschützenverbandes (nach der Satzung des KSV § 11 a vom 18.10.2014).
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet. Anfallende Tätigkeiten werden auf ehrenamtlicher Basis geleistet, es werden keine Vergütungen bezahlt. Verwaltungskosten sind abhängig vom Zweck des Vereins.
  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Bestimmungen über die Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind die Schützenvereine der “Sektion Pfadertal“.
  2. Alle Vereine sind Mitglied des Bayerischen Sportschützen-Bund e. V. München. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung.
    Alle Vereine erkennen die Satzung an und erhalten eine Ausfertigung.
  3. Einzelpersonen, die sich um den Verein oder Sektion oder deren Mitglieder verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden. Dazu wird eine Ehrenordnung erstellt.
  4. Die angeschlossenen Vereine verpflichten sich, die Sektion nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge dem Geschäftsjahr entsprechend zu leisten sowie die zur Abwicklung der angesetzten Veranstaltungen der Sektion erlassenen Bestimmungen einzuhalten.
  5. Die Mitgliedschaft eines Vereines erlischt bei Wechsel der Sektion oder durch Austritt aus dem Bayerischen Sportschützen-Bund e. V.
  6. Weitere Vereine können sich der Sektion Pfadertal anschließen. Der formlose Aufnahmeantrag muss an den 1. Sektionsschützenmeister gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung muss mit einfacher Mehrheit dem Beitritt zustimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem folgenden Geschäftsjahr.
  7. Ein Verein kann zum Ende des Geschäftsjahres die Sektion Pfadertal verlassen. Die Austrittserklärung muss vom Gesamtvorstand des Vereins unterzeichnet sein und spätestens bei der Jahreshauptversammlung vorliegen.
  8. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Rückständige Beiträge und Startgelder sind noch zu entrichten.

 

§ 4
Leitung und Verwaltung des Vereins

  1. Der 1. Sektionsschützenmeister und der 2. Sektionsschützenmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelbefugnis. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Sektionsschützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Sektionsschützenmeisters beschränkt.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus:
    • 1. Sektionsschützenmeister,
    • 2. Sektionsschützenmeister,
    • Kassier,
    • Schriftführer,
    • 1. Sportleiter,
    • 2. Sportleiter nach Bedarf,
    • Damensportleiter und Jugendsportleiter nach Bedarf
  3. Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Kassenrevisoren werden per Akklamation für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft/Kassenrevision vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Rücktritt, Widerruf usw. aus, kann die Vorstandschaft einen Ersatzmann bestellen, der die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Dies gilt nicht für den 1. und 2. Sektionsschützenmeister.

§ 5
Jahreshauptversammlung

Die Ordentliche Jahreshauptversammlung muss einmal jährlich im Frühjahr einberufen werden. Sie soll vor dem 1. April stattfinden. Diese Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder der Vereine offen.

  1. Jeder Verein hat eine Stimme, die von einem Vertreter des jeweiligen Vereins ausgeübt wird. Es wird empfohlen, dass auch die Sportleiter/Schießleiter der Vereine bei der Versammlung anwesend sind. 
  1. Stimmberechtigt sind außerdem die Mitglieder der Sektionsvorstandschaft mit je einer Stimme. Dies gilt auch für eine turnusgemäße Neuwahl, nicht jedoch für die angesetzte Neuwahl nach einem Rücktritt der Vorstandschaft (nach der Satzung des KSV §12 Abs. 5 vom 18.10.2014).
  1. Die Einladung ist schriftlich zu verfassen und muss die Tagesordnung enthalten. Sie sollte spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin per Mail erfolgen.
    Der Kreisschützenverband Oberpfalz und Donaugau e. V. ist vier Wochen vor Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
  2. Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern triftige Gründe dies erfordern. Wenn mindestens 5 stimmberechtigt Mitgliedervertreter schriftlich unter Angaben von Gründen es wünschen, ist ebenfalls zeitnah eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
  3. Die Mitgliederversammlung hat z.B. folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren
    • Entlastung des Kassiers und des Vorstandschaft
    • Wahl eines aus drei Personen bestehenden Wahlausschusses – alle drei Jahre
    • Wahl der Vorstandschaft und der Kassenrevisoren– alle drei Jahre
    • Festsetzung der Beiträge und Beschlussfassung über Anträge
    • Satzungsänderungen
    • Terminplanung bis zur Ausschusssitzung
    • Neues aus den Vereinen, Gau, BSSB, Sektion usw.
    • Auflösung des Vereins
  4. Beschlussfassung und Ablauf
    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben drei Mitgliedern der Vorstandschaft wenigstens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neuen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der neuerlichen Einladung hinzuweisen.
    Sofern die Satzung nichts anders bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Sektionsschützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Sektionsschützenmeister, geleitet. Sind beide abwesend bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich mindestens vier Wochen vor Versammlungstermin beim 1. Sektionsschützenmeister eingegangen sein und müssen in der Einladung ersichtlich sein. Andere Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn beim 1. Sektionsschützenmeister vorliegen.
    Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann aktuelle Anträge zulassen.
    Über alle Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse ist eine Niederschrift mit Ort und Datum anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Die Kassenrevisoren gehören nicht der Vorstandschaft an. Sie prüfen jährlich die Rechnungslegung und die Kasse des Vereins an Hand der Bücher und Belege pro Geschäftsjahr, dies ist zu dokumentieren. Der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis mitzuteilen. Die Kassenrevisoren sind berechtigt, bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung, die Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft vorzuschlagen.

 

§ 6
Sektionsausschuß

Die Sektionsausschusssitzung muss einmal jährlich im Herbst einberufen werden. Diese soll vor dem 1. November stattfinden.

  1. Jeder Verein hat eine Stimme, die von einem Vertreter des jeweiligen Vereins ausgeübt wird. Es wird empfohlen, dass auch die Sportleiter/Schießleiter der Vereine bei der Versammlung anwesend sind.
  1. Stimmberechtigt sind außerdem die Mitglieder der Sektionsvorstandschaft mit je einer Stimme.
  2. Die Einladung ist schriftlich zu verfassen und soll die Tagesordnung enthalten. Sie sollte spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin per Mail erfolgen.
  3. Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Sektionsausschusssitzung einberufen, sofern triftige Gründe dies erfordern. Wenn mindestens 5 stimmberechtigt Mitgliedervertreter schriftlich unter Angaben von Gründen es wünschen, ist ebenfalls zeitnah eine Sektionsausschusssitzung abzuhalten.
  4. Die Sektionsausschusssitzung hat z.B. folgende Aufgaben:
    • Aktuelles aus den Vereinen und der Sektion
    • Terminplanung bis zur Jahreshauptversammlung
    • Neues aus den Vereinen, Gau, BSSB, Sektion usw.
    • Beschlussfassung über Anträge
  5. Beschlussfassung und Ablauf
    Die ordnungsgemäß einberufene Sektionsausschusssitzung ist beschlussfähig, wenn neben drei Mitgliedern der Vorstandschaft wenigstens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Bleibt die einberufene Sektionsausschusssitzung nicht beschlussfähig, so ist eine neuen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der neuerlichen Einladung hinzuweisen.
    Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Die Sektionsausschusssitzung wird vom 1. Sektionsschützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Sektionsschützenmeister geleitet. Sind beide abwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn beim 1. Sektionsschützenmeister vorliegen.
    Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann aktuelle Anträge zulassen.
    Über alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift mit Ort und Datum anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des  Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des  Vereins an den Kreisschützenverband Oberpfalz und Donaugau e. V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen schießsportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Wirkungsbereich der Sektion zu verwenden. Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins gelten die Bedingungen wie zu einer Satzungsänderung.

§ 8
Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
2. Vorstehende Satzung wurde in der Sektionsausschusssitzung am 08.10.2019 beschlossen.